Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Parkettleger/zur Parkettlegerin
ParkettlAusbV 2002§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Parkettleger/Parkettlegerin wird für das Gewerbe Nummer 39, Parkettleger, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.